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24.06.2025 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 35152

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Beschluss13.06.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 8 SO 12/25 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss13.06.2025

Landes­so­zi­al­gericht stoppt Leistungs­aus­schluss für Asylbewerber in Dublin-III-VerfahrenLeistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz müssen weitergezahlt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Leistungs­aus­schluss für Asylbewerber aufgrund verfassungs- und europa­recht­licher Vorgaben vorläufig nicht zum Tragen kommt.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines Afghanen (geb. 1996), der im April 2024 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Zuweisung in eine nieder­säch­sische Gemeinde wurde er in einer Unterkunft untergebracht. Das BAMF lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die polnischen Behörden hatten der Rückübernahme zuvor zugestimmt. Zwei geplante Überstellungen scheiterten, weil der Antragsteller nicht angetroffen wurde. Berichte über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Unterkunft widersprachen sich. Das BAMF verlängerte die Überstel­lungsfrist daher bis Dezember 2025.

Bis November 2024 erhielt der Mann Leistungen nach dem AsylbLG. Danach wurden die Leistungen eingestellt, lediglich Unterkunft und punktuelle Sachleistungen zur Ausreise wurden gewährt.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag. Er argumentierte, der pauschale Leistungs­aus­schluss sei verfas­sungs­rechtlich bedenklich und auch europarechtlich bestünden Zweifel an der Zulässigkeit. Ihm sei eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren faktisch nicht möglich, weshalb der Leistungs­aus­schluss gegen die Menschenwürde verstoße. Der BAMF-Bescheid enthalte keine Feststellung zur tatsächlichen und rechtlichen Ausrei­semög­lichkeit. Polen nehme aktuell keine Rückführungen mehr an.

Das LSG hat den Träger vorläufig zur Leistung verpflichtet. Zur Begründung führte es aus, dass zwar die asylrechtliche Entscheidung und Abschie­bungs­a­n­ordnung des BAMF bindend seien. Allerdings müsse nach der in Rechtsprechung wie Literatur noch nicht geklärten Rechtslage die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sein. Diese Möglichkeit müsse im Lichte der Grundrechte und unter Berück­sich­tigung der tatsächlichen Umstände eigenständig geprüft werden. Eine freiwillige Ausreise sei dem Antragsteller im konkreten Fall nicht möglich. Sie sei in Dublin-III-Verfahren regelhaft nicht als Überstel­lungsart vorgesehen, da hier fast ausschließlich eine Abschiebung zum Tragen komme. Wegen der Vorgaben für eine menschenwürdige Mindest­si­cherung des Lebens­un­terhalts nach der für Asylbewerber geltenden Aufnah­me­richtlinie bestehe zudem ein erhebliches unions­recht­liches Klärungs­be­dürfnis. Eine spätere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erscheine nicht ausgeschlossen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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