21.11.2024
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Dokument-Nr. 29389

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss06.11.2020

Schüler einer iPad-Klasse hat keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaf­fungs­kosten eines TabletsAnschaffung von digitalen Geräten durch den Regelbedarf abgedeckt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schüler einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaf­fungs­kosten eines Tablets durch den Grund­sicherungs­träger haben.

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechst­klässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 €. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt werde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

LSG: iPad gehört nicht zum sozio­kul­tu­rellen Existenzminimum

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schul­ab­schlusses erforderlich sei. Gegenüber einkom­mens­schwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grund­si­che­rungs­emp­fänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmög­lich­keiten schaffen müsse. Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum sozio­kul­tu­rellen Existenzminimum eines Schülers. Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutra­li­täts­pflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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