14.11.2024
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Dokument-Nr. 8062

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Beschluss28.05.2009Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 7 AS 546/09 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.05.2009

Arbeits­lo­sengeld II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre muss gewährt werdenSperrung der Energiezufuhr stellte eine mit Wohnungs­lo­sigkeit vergleichbare Notlage dar

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einen Beschluss der Sozialgerichtes Bremen bestätigt in dem die zuständige Arbeits­ge­mein­schaft ein Darlehn für eine Arbeits­lo­sengeld II-Empfängerin, zur Begleichung der Stromschulden, gewähren musste. Der Arbeits­lo­sengeld II-Empfängerin wurden auf Grund von Energie­kos­ten­rück­ständen die Stromversorgung gesperrt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungs­lo­sigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebens­ver­hält­nissen in Deutschland zum sozia­l­hil­fe­rechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Arbeits­ge­mein­schaft sieht keinen Grund für Kostenübernahme

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeits­lo­sengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2009

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