21.11.2024
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Dokument-Nr. 29822

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Beschluss21.01.2021Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 7 AS 5/21 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss21.01.2021

Hartz-IV: Grundsätze der Vermö­gen­s­prüfung in Corona-ZeitenCorona-Vereinfachung bei Hartz IV nicht gesetzeskonform

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermö­gen­s­prüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden. Hierzu hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögens­freibetrags nicht gesetzeskonform sind.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin (geb. 1980) aus Hannover, die im Mai 2020 erstmals Grund­si­che­rungs­leis­tungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 € machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 € auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 € abgehoben hatte. Verwen­dungs­nachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000,- € vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der Kontowert unterschreite die Freibe­trags­grenze.

Individuelle Betrachtung der Fälle maßgebend

Das LSG hat einen Leistungs­an­spruch der Frau verneint. Es sei schon zweifelhaft, ob die Pandemie-Vorschriften für die Frau anwendbar seien, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkom­men­s­einbußen bei Klein­un­ter­nehmen und Solo-Selbstständigen vergleichbar sei. In keinem Falle aber sei ein fester Vermögensfreibetrag maßgeblich. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den Verwal­tungs­vor­schriften zum Wohngeldgesetz orientierten, fänden im SGB II keine Stütze. Die Bestimmung eines Missbrauchs­falles könne nicht anhand pauschaler und starrer Vermö­gens­grenzen erfolgen. Die Ausrichtung an früheren Freibe­trags­grenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer sei kein geeigneter Maßstab. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht gerechtfertigt seien. So könne z.B. auch Betrie­bs­vermögen von mehr als 60.000,- € unbedenklich sein, während im Falle der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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