15.11.2024
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Urteil13.12.2016Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 7 AS 1494/15
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil13.12.2016

Jobcenter muss keine Börsen­termin­geschäfte finanzierenGeschäftsmodell des Termingeschäfts mit Förde­rungs­system des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grund­sicherungs­empfänger nach dem SGB II keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsen­termin­geschäften besteht.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont von seinem zuständigen Jobcenter 60.000 Euro Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400 Euro erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200 Euro für den Lebensunterhalt verbleiben. Seine Marktein­schätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten "Candlestick Charting Technique". Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unter­neh­me­risches Risiko sei nicht gegeben.

Rein private Vermö­gens­ver­waltung zur Vermö­gens­bildung und Erzielung regelmäßiger Einnahmen insgesamt nicht förderungsfähig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grund­si­che­rungs­emp­fänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förde­rungs­system des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwer­bs­zen­triertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermö­gens­ver­waltung zur Vermö­gens­bildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeits­ver­hält­nisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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