21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 29079

Drucken
Urteil02.07.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 6 U 30/18
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil02.07.2020

Promotionsumzug zum Göttinger Gänseliesel nicht unfall­ver­sichertPromotionsumzug hat keinen betrieblichen Charakter - Veranstaltung ist Ausdruck der persönlichen Freude und dient dem Erhalt einer langen studentischen Tradition

Betriebsfeiern fallen grundsätzlich unter den Schutz der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Warum ein Promotionsumzug nicht dazu gehört, hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Urteil beleuchtet.

Geklagt hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungs­in­stituts, die bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden verunglückte. Der frisch gebackene Absolvent saß im sog. Doktorwagen und wurde von Insti­tuts­kollegen auf dem Weg zum Gänseliesel Brunnen begleitet. Nach dem feierlichen Kuss wurde der institutseigene Wagen gemeinsam zurückgebracht; zwei Kolleginnen zogen und die Klägerin schob. Als der Zug gerade die Fußgängerzone verlassen hatte, verspürte die Klägerin ein Unwohlsein, sackte in sich zusammen und stürzte rücklings auf den Bürgersteig.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Denn nach den Berichten ihrer Ärzte leide die Klägerin an schlecht eingestelltem Bluthochdruck, der zu einem Schwindelanfall geführt habe. Solch eine "innere Ursache" sei jedoch nicht versichert. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.

Promotionsumzug hat keinen betrieblichen Charakter

Das LSG hat die die Rechts­auf­fassung der BG aus zwei eigenständigen Gründen bestätigt: Zum einen bestehe nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Die Veranstaltung habe keinen betrieblichen Charakter, sondern sei Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gelte auch dann, wenn ein insti­tuts­eigener Doktorwagen verwendet werde.

Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch die innere Ursache eines Schwin­de­l­anfalls. Denn nach den Aussagen der Zeuginnen sei der Klägerin beim Gehen unwohl geworden, dann habe sie gestöhnt, sei zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Gesche­hens­ablauf passe nicht mit einem Stolpern beim Vorwärtsgehen zusammen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29079

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI