21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 30077

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss11.03.2021

Kein Anspruch auf regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brust­kre­bs­nachsorge ohne ärztliche IndikationLandes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen lehnt Eilantrag ab

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brust­kre­bs­nachsorge aufkommen muss.

Antragstellerin ist einer 63-jährigen Frau aus Hannover, bei der im Jahre 2019 eine Brust­kre­bs­ope­ration durchgeführt wurde. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen. Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung. Sie teilte hierzu mit, dass andere Methoden für sie nicht in Betracht kämen. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug und eine Mammographie sei ihr nicht zumutbar, denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraus­sicht­lichen Kosten beliefen sich auf rd. 1.000 € pro Untersuchung.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine viertel­jährliche Tastun­ter­suchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende Untersuchungen angezeigt.

Keine Untersuchung ohne fachärztliche Indika­ti­o­ns­stellung

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Eine regelmäßig MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indika­ti­o­ns­stellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Falle der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastun­ter­su­chungen und Ultra­scha­ll­kon­trollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indika­ti­o­ns­stellung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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