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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.08.2020
Keine Kostenübernahme für Heilpraktikerleistungen im NaturheilzentrumGesetzliche Arztvorbehalt bedeute generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilpraktiker
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der bereits eine lange Zeit an chronischer Erschöpfung leidet, keine Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum verlangen kann.
Der Kläger leidet seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sie die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert.
Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.
LSG: Heilpraktiker von selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV u.a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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