21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 29223

Drucken
Urteil19.08.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 4 KR 470/19
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.08.2020

Keine Kostenübernahme für Heilpraktiker­leistungen im Natur­heil­zentrumGesetzliche Arztvorbehalt bedeute generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilpraktiker

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der bereits eine lange Zeit an chronischer Erschöpfung leidet, keine Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungs­syndroms in einem Natur­heil­zentrum verlangen kann.

Der Kläger leidet seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Niere­n­er­krankung. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöp­fungs­syndroms in einem Natur­heil­zentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sie die Heilpraktikerin des Natur­heil­zentrums auf die Behandlung von Erschöp­fungs­syn­dromen spezialisiert.

Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.

LSG: Heilpraktiker von selbständigen Leistungs­er­bringung für GKV-Patienten ausgeschlossen

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) gestützt. Hiernach umfasse der Leistungs­katalog der GKV u.a. die ärztliche und psycho­the­ra­peu­tische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Kranken­be­handlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigen­ver­ant­wort­lichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindest­qua­li­fi­kation für den Behand­lungs­an­spruch. Heilpraktiker seien damit von der selbständigen Leistungs­er­bringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29223

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI