21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 32383

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Beschluss29.09.2022Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 4 KR 230/22 B ER
Beschluss14.10.2022Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 4 KR 373/22 B ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss29.09.2022

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss14.10.2022

Kassen­leis­tungen bei chronischer Müdigkeit„Abgesenkte Evidenzmaßstäbe“ bei Chronischem Fatique-Syndrom möglich

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Versorgungs­situation von Patienten mit Chronischem Fatique-Syndrom (CFS) beleuchtet und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungs­pflicht der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) bejaht.

Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines 55-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund der gesicherten Diagnose des CFS. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D). Die Kasse lehnt die Anträge ab, weil u.a. die medizinisch-wissen­schaft­lichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Liponsäure und Vitamin D würden jedenfalls gegen die Symptome eines CFS helfen.

LSG bejahrt erweiterte Leistungs­pflicht der GKV bei Chronischem Fatique-Syndrom

Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Auch wenn die Leistungs­vor­aus­set­zungen der evidenz­ba­sierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen. Das Gericht hat sich auf die Stellungnahme eines Sachver­ständigen gestützt, wonach für das CFS keine Standard-Therapien des GKV-Leistungs­ka­talogs zur Verfügung stünden und in der Wissenschaft lediglich symptom­bezogenen Versorgungen diskutiert würden. Das Gericht hat ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS verwiesen, in welcher sich die aktuelle Hoffnungs­lo­sigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung dokumentiere. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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