24.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 9133

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Urteil11.11.2009Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 4 KR 17/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, , S 44 KR 1219/04
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil11.11.2009

Blinde haben Anspruch auf Kostenübernahme für Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe durch Krankenkasse"Einkaufsfuchs" dient Wahrnehmung von Grund­be­dürf­nissen hauswirt­schaft­licher Versorgung

Eine gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, eine Blinde mit einem Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe (so genannter Einkaufsfuchs) auszustatten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall ist die mit ihrem Ehemann zusammen wohnende Klägerin mit einem Blinden­langstock und einem Blinden­vor­le­segerät mit Braillezeile und Farber­ken­nungs­system versorgt. Ihre Augenärztin hatte ihr den Einkaufsfuchs verordnet, mit dem ein Blinder oder Sehbehinderter selbstständig Einkäufe tätigen und bei der häuslichen Vorratshaltung erkennen kann, welche Lebensmittel zum Verbrauch anstehen. 

Krankenkasse hält Kosten-Nutzen-Verhältnis für unangemessen

Die zuständige gesetzliche Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme abgelehnt, da der Einkaufsfuchs der Klägerin nur in besonderen Lebens­si­tua­tionen helfe, ihre Sehfähigkeit zu ersetzen, und die zu erwartenden Kosten in Höhe von etwa 2.500,- Euro nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen stünden. Sie könne als Krankenkasse daher unter Beachtung des Wirtschaft­lich­keits­gebotes nicht verpflichtet werden, die Klägerin mit diesem Hilfsmittel zu versorgen. 

 

Hilfsmittel sichert menschliche Grund­be­dürfnisse – Gericht verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme

Das Landes­so­zi­al­gericht hat dieser Auffassung widersprochen und das erstin­sta­nzliche Urteil des Sozialgerichts bestätigt, das die gesetzliche Krankenkasse zur Leistung eines Einkaufsfuchses an die blinde Klägerin verurteilt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Versicherte habe einen Anspruch auf Versorgung mit diesem Hilfsmittel, denn der Einkaufsfuchs diene der Wahrnehmung eines Grund­be­dürf­nisses im Bereich der hauswirt­schaft­lichen Versorgung. Zwar muss nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung zwischen den Kosten und dem Gebrauchs­vorteil eines Hilfsmittels eine begründbare Relation bestehen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat jedoch betont, dass damit keine zusätzliche Kosten-Nutzen-Erwägung gemeint ist, die zusätzlich zum Erfordernis der umfassenden Einsetzbarkeit des Hilfsmittels bzw. des Gebrauchs­vorteils bei einem Grundbedürfnis anzustellen sei. Dies könne allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Da der Einkaufsfuchs es der Klägerin aber überhaupt erst ermöglicht, selbstständig einzukaufen bzw. sich im eigenen Haushalt zu orientieren, hat die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung die Klägerin mit diesem Hilfsmittel zu versorgen.

Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen

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