21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29214

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.09.2020

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Ginseng und Zinktabletten als Nahrungs­ergänzungs­mittelBestimmte Produkte könnten aus dem Leistungs­katalog ausgeklammert und der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugewiesen werden

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Niere­n­er­krankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungs­ergänzungs­mittel hat.

In dem hier vorliegenden Fall empfahl ihm sein behandelnder Arzt eine Nahrungs­er­gänzung mit Eleuthe­ro­coc­cus­kapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.

Krankenkasse verneint Kostenübernahme von Nahrungs­er­gän­zungs­mittel

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesund­heits­zustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

LSG: Präparate nicht vom Leistungs­katalog der GKV umfasst

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungs­er­gän­zungs­mittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arznei­mit­tel­richt­linien ausgeschlossen und bei nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Thera­pie­standard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungs­katalog der GKV umfasst.

Heilungs­aussicht des Erschöp­fungs­syndroms nicht wissen­schaftlich bewiesen

Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungs­katalog ausgeklammert und der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstel­le­r­in­for­ma­tionen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungs­aussicht des Erschöp­fungs­syndroms lägen keine wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vor.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29214

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI