18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29214

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.09.2020

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Ginseng und Zinktabletten als Nahrungs­ergänzungs­mittelBestimmte Produkte könnten aus dem Leistungs­katalog ausgeklammert und der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugewiesen werden

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Niere­n­er­krankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungs­ergänzungs­mittel hat.

In dem hier vorliegenden Fall empfahl ihm sein behandelnder Arzt eine Nahrungs­er­gänzung mit Eleuthe­ro­coc­cus­kapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.

Krankenkasse verneint Kostenübernahme von Nahrungs­er­gän­zungs­mittel

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesund­heits­zustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

LSG: Präparate nicht vom Leistungs­katalog der GKV umfasst

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungs­er­gän­zungs­mittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arznei­mit­tel­richt­linien ausgeschlossen und bei nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Thera­pie­standard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungs­katalog der GKV umfasst.

Heilungs­aussicht des Erschöp­fungs­syndroms nicht wissen­schaftlich bewiesen

Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungs­katalog ausgeklammert und der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstel­le­r­in­for­ma­tionen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungs­aussicht des Erschöp­fungs­syndroms lägen keine wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vor.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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