15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 6100

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Urteil09.04.2008Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 3 KA 139/06, L 3 KA 149/06
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil, S 43 KA 19/05
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil09.04.2008

Sechsjährige Wieder­zu­las­sungs­sperre für Kiefer­or­tho­pä­dinnen zulässigLSG Niedersachsen-Bremen bestätigt Wieder­zu­las­sungs­sperre für Kiefer­or­tho­pä­dinnen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die sechsjährige Wieder­zu­las­sungs­sperre für Teilnehmer an einem Kollek­tiv­verzicht auf eine ärztliche Zulassung für rechtens erklärt. Die damit einhergehenden Beein­träch­ti­gungen der Berufsfreiheit der Ärzte seien durch das überragende Gemein­schaftsgut, die Versorgung der gesetzlich Kranken­ver­si­cherten sicherzustellen, gerechtfertigt.

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufungen zweier Kiefer­or­tho­pä­dinnen aus dem Landkreis Hildesheim zurückgewiesen, die 2004 im Rahmen des damaligen kollektiven Zulas­sungs­ver­zichts der Kiefer­or­thopäden in Niedersachsen ihre Zulassung zurückgegeben hatten und jetzt mit ihren Klagen die Wiederzulassung erstreiten wollten. Diese war abgelehnt worden, weil das Gesetz (§ 95 b Abs. 2 SGB V) eine sechsjährige Wieder­zu­las­sungs­sperre für Teilnehmer am Kollek­tiv­verzicht vorsieht, wenn die Aufsichts­behörde feststellt, dass infolge des massenhaften Verzichts die Versorgung der gesetzlich Kranken­ver­si­cherten in einem Kreis nicht mehr gesichert ist. Eine solche Entscheidung hatte das zuständige Sozial­mi­nis­terium im Juni 2004 (u. a.) für den Landkreis Hildesheim getroffen.

Kiefer­or­tho­pä­dinnen: sechsjährige Wieder­zu­las­sungs­sperre verstößt gegen das Grundgesetz

Die Klägerinnen hatten eingewandt, sie hätten unabhängig vom Kollek­tiv­verzicht ihre Zulassung in autonomer Entscheidung zurückgegeben. Außerdem sei die Entscheidung des Sozial­mi­nis­teriums rechtswidrig gewesen. Im Übrigen verstoße die sechsjährige Wieder­zu­las­sungs­sperre gegen das Grundgesetz.

Gericht: Klägerinnen haben sich dem Kollek­tiv­verzicht angeschlossen

Dem ist der 3. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts nicht gefolgt. Angesichts der tatsächlichen Begleitumstände der 2004 abgegebenen Verzichts­er­klä­rungen ist dieser vielmehr davon überzeugt gewesen, dass sich die Klägerinnen dem Kollek­tiv­verzicht angeschlossen haben. Ob die Entscheidung des Sozial­mi­nis­teriums rechtmäßig war, ist unerheblich, weil diese Frage im Wieder­zu­las­sungs­streit nicht zu klären ist. Dies folgt aus der Notwendigkeit, mit einer Wieder­zu­las­sungs­sperre die Bemühungen der Krankenkassen zu schützen, nach einem Massenverzicht in möglichst kurzer Zeit neue Behandler für einen unterversorgten Landkreis zu finden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind auch verfas­sungsgemäß, weil die damit verbundenen Beein­träch­ti­gungen der Berufsfreiheit der Kiefer­or­thopäden durch das überragende Gemein­schaftsgut gerechtfertigt sind, die Versorgung der gesetzlich Kranken­ver­si­cherten sicherzustellen. Der Senat hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2008

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