21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28190

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Urteil06.11.2019Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 2 EG 7/19
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Urteil08.07.2019, S 12 EG 1/18
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil06.11.2019

Monatliche Umsatz­be­tei­li­gungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigenMonatliche Umsatz­be­tei­li­gungen als laufender Arbeitslohn müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestell­t­en­gehalt monatliche Umsatz­be­tei­li­gungen erhalten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine angestellten Zahnärztin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatz­be­tei­li­gungen, die zwischen rund 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Gemeinde berücksichtigte Umsatz­be­tei­li­gungen nicht bei der Berechnung des Elterngeldes

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatz­be­tei­li­gungen unberück­sichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

LSG: Monatliche Umsatz­be­tei­li­gungen gehören zum laufenden Arbeitslohn und müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden

Das LSG hat die Gemeinde zur Berück­sich­tigung der Umsatz­be­tei­li­gungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeits­ver­trag­lichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzah­lungs­zeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstun­den­ver­gütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungs­zeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Urteil betrifft nicht Jahresbonus

"Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel "der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen."

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online

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