21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 31430

Drucken
Urteil24.01.2022Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 2 EG 4/20
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil24.01.2022

LSG Niedersachsen-Bremen schließt Gesetzeslücke bei ElterngeldGesetzliche Krankheits­regelungen analog anzuwenden

Der Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass Mütter bei der Eltern­geld­berechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.

Geklagt hatte eine Kamera­as­sis­tentin aus dem Landkreis Harburg. Sie verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmpro­duk­tionen. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie im Jahre 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeits­lo­sengeld. Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Mutter, wobei er für die letzten fünf Monate ein Arbeits­ein­kommen von ,00 € zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkom­mens­ausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften.

Kamera­as­sis­tentin wehrt sich gegen Berechnung des Elterngeldes

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. Denn bei der Arbeit gebe es neben Trage­be­las­tungen beim Umbau von Kamera und Stativ auch Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden. In der Folge erhalte sie nicht - wie vom Gesetzgeber gewollt - Elterngeld auf Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.

LSG wendet gesetzlichen Krank­heits­re­ge­lungen analog an

Das LSG hat zur Berechnung auf die letzten 12 Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krank­heits­re­ge­lungen analog angewandt. Es hat die erweiterte Geset­zes­aus­legung mit dem verfas­sungs­recht­lichen Schutzauftrag werdender Mütter begründet, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten. Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Ketten­be­schäf­ti­gungen übersehen, in welchem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme. Das "besondere gesundheitliche Risiko" Schwangerer dürfe ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Dabei sei eine schwan­ger­schafts­be­dingte Erkrankung nur ein Teil des Risikos, das sich auch in anderen Bereichen auswirken könne.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31430

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI