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21.02.2025  
Sie sehen einen Mann, der mit Schmerzen auf einem Bett sitzt.

Dokument-Nr. 34788

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil21.01.2025

Lediglich unter­schriebener Arbeitsvertrag reicht nicht für KrankengeldArbeitsantritt ist weitere Voraussetzung für Krankengeld

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis erst ab dem Beginn der Entgelt­fort­zahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reini­gungs­un­ter­nehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto.

Kläger war von Beginn an krankgemeldet

Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Mann verlangt die Anmeldung zur Sozia­l­ver­si­cherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozia­l­ver­si­cherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krank­heits­bedingt, nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Landes­so­zi­al­gericht: Arbeitgeber musste den Mann nicht zur Sozia­l­ver­si­cherung anmelden

Das LSG vermochte sich der Rechts­auf­fassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozia­l­ver­si­cherung anmelden, da ein versi­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeits­ver­hält­nissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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