21.11.2024
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Dokument-Nr. 34257

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Beschluss29.07.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 582/22
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss29.07.2024

Medikamenten­abhängigkeit muss nicht in Privatklinik behandelt werdenEntzug in Privatklinik nur auf eigene Kosten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) keine Koste­n­er­stattung für eine Entwöhnungs­behandlung in einer Privatklinik leisten muss.

Geklagt hatte eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medika­men­te­n­ab­hängig ist. Als ihre Ärzte keine Schlafmittel mehr verschrieben, beschaffte sie sich Medikamente über das Internet. Da die hochdosierten Präparate in Deutschland keine Zulassung hatten, wurde durch den Zoll ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet. Erst durch das Strafverfahren flog ihre Abhängigkeit in der Familie auf. Ihr Ehemann beantragte daraufhin für sie bei der Krankenkasse eine Kostenbeteiligung für die vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik zum Tagessatz von 650,- Euro. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die gewählte Klinik keinen Versor­gungs­vertrag habe und eine wohnortnahe Versorgung in Hannover oder Hildesheim möglich sei. Zudem sei eine ambulante psycho­the­ra­peu­tische und fachpsych­ia­trische Behandlung zu empfehlen, bevor eine stationäre Aufnahme notwendig werde. Die Klägerin argumentierte, dass geeignete Kliniken in ihrer Umgebung lange Wartezeiten hätten und eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Ihre Fachärztin hatte zuvor eine stationäre Behandlung zur Entgiftung empfohlen, da ein ambulanter Entzug als zu riskant eingestuft wurde.

Alternativen trotz Empfehlung des Medizinischen Dienstes ignoriert

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung bestehe, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlege. Eine ambulante Psychotherapie oder eine Sucht­be­ra­tungs­stelle seien von der Klägerin nicht angestrebt worden, obwohl dies vom Medizinischen Dienst (MD) empfohlen worden sei. Ihre Fixierung auf die Privatklinik zeige sich auch daran, dass sie ihren Antrag explizit auf diese Klinik ausgerichtet und bereits einen Termin zur stationären Aufnahme geplant habe, bevor sie eine Antwort von zugelassenen Kliniken erhalten habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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