21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.03.2020

Keine Koste­n­er­stattung durch GKV wegen von Kosmetikerin/Elektrologistin durchgeführter Elektro­epi­lation zur Entfernung von Barthaaren nach Geschlechts­angleichungBehandlung muss von einem Vertragsarzt vorgenommen werden

Die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektro­epi­lation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechts­angleichung verpflichtet, wenn die Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin vorgenommen wurde. Die Behandlung muss von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. Eine Koste­n­er­stattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Vertragsarzt die Elektro­epi­lation nicht erbringen kann. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 beantragte eine Frau nach ihrer Geschlechtsangleichung bei ihrer Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Übernahme der Kosten für die Entfernung der weißen und grauen Barthaare mittels einer Elektroepilation durch eine Kosmetikerin. Diese war als Elektrologistin ausgebildet. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Sie verwies darauf, dass eine Elketrologistin nicht berechtigt sei, ihre Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Vielmehr bedürfe es dafür eines Arztes. Da die Frau jedoch keinen Arzt finden konnte, der die Behandlung als Kassen- oder Privatpatient erbringen konnte oder wollte, hielt sie die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung für zuständig. Die Frau erhob daher Klage.

Sozialgericht gab Klage statt

Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin mit einer Nadel­e­pi­la­ti­o­ns­be­handlung zur Entfernung der Barthaare zu versorgen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landes­so­zi­al­gericht verneint Anspruch auf Kostenübernahme für Elektro­epi­lation

Das Landes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Elektro­epi­lation durch einen nichtärztlichen Leistungs­er­bringer. Die Behandlung sei eine dem Arztvorbehalt der §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V unterfallende Leistung.

Unmöglichkeit des Findens eines Arztes unerheblich

Es sei unerheblich, so das Landes­so­zi­al­gericht, dass die Klägerin für die Behandlung keinen Arzt finden kann. Dies begründe keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Verschaffung einer als ärztliche Leistung gebotenen Behandlung durch einen Nichtarzt. Die Ausbildung als Arzt sei eine vom SGB V als zwingende berufliche Mindest­qua­li­fi­kation aufgestellte Voraussetzung für den Behand­lungs­an­spruch.

Keine Pflicht zur Versorgung einer Elektro­epi­lation durch Vertragsarzt

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts könne die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, die Klägerin mit einer vertrag­s­ärztlich durchgeführten Elektro­epi­lation zu versorgen. Denn nach der Systematik des SGB V ergebe sich keine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Beklagte einen Vertragsarzt zur Leistungs­er­bringung verpflichten könne.

Verweis auf Gesetzgeber zwecks Änderung der Gesetzeslage

Das Landes­so­zi­al­gericht hielt den Gesetzgeber dafür verantwortlich, die kosmetischen behand­lungs­maß­nahmen transsexueller Versicherter zur optischen Annäherung des Erschei­nungs­bildes an das angestrebte Geschlecht in angemessener Weise auch durch nichtärztliche Leistungs­er­bringer zu regeln.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

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