23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil15.03.2022

Flamen­coun­terricht ist keine künstlerische TätigkeitWirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Flamen­coun­terricht keine künstlerische Tätigkeit ist.

Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versi­che­rungs­pflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austra­gungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten. Demgegenüber verwies die Klägerin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzs­port­verband als Tanzart gelistet sei.

LSG: Unter­richts­angebot mit Freizeitsport vergleichbar

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechts­auf­fassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unter­richts­angebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeit­vereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufs­vor­be­reitung würde sie nicht anbieten. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland - anders als in Spanien - kaum Berufs­mög­lich­keiten für Flamencotänzer gebe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online, (pm/ab)

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