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15.12.2025 
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 35639

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Beschluss02.12.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 401/25 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss02.12.2025

Krankenhaus-Vergü­tungs­fragen können grundsätzlich nicht im Eilverfahren geklärt werdenVergü­tungs­fragen dem Eilverfahren wesensfremd

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MD) über die Erfüllung sogenannter Struk­tur­merkmale. Zu den Prüfungs­maß­stäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss Stellung bezogen.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines kleinen Fachkran­ken­hauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplex­be­hand­lungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Struk­tur­merkmale dieser Behandlung nicht erfüllt seien, weil die Hygie­ne­fachkraft ein externer Dienstleister sei - erforderlich sei jedoch eigenes Personal.

Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlich organisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Koope­ra­ti­o­ns­partnern möglich. Drohende Umsatzeinbußen bei Komplex­be­hand­lungen seien wirtschaftlich nicht zu verkraften.

Das LSG hat klargestellt, dass Vergü­tungs­fragen dem Eilverfahren wesensfremd sind und grundsätzlich im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären sind. Eine Entscheidung "auf der Überholspur" komme nur bei wirtschaft­licher Existenz­ge­fährdung oder akutem Liqui­di­täts­entzug in Betracht. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behand­lungs­erlöse selbst bei einer prognostischen Verdoppelung lediglich rund 2 % des Gesamtbudgets ausmachen würden. Es erscheine dem Gericht auch nicht schlüssig, nach der Mitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann auf Eilbe­dürf­tigkeit zu berufen - zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt. Nur ergänzend hat das Gericht in der Sache auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) verwiesen, wonach das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten, Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität zu erbringen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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