18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 34461

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Beschluss23.09.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 383/24 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss23.09.2024

Intensivpflege als SchulbegleitungKein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines achtjährigen Jungen, der an einer angeborenen Störung des Fettstoff­wechsels leidet. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Seine Krankenkasse hatte zu Beginn des neuen Schuljahrs im Rahmen einer Sonder­ver­ein­barung häusliche Krankenpflege in Form von zwei täglichen Einsätzen des Pflegedienstes während der Schulzeit bewilligt, um die Gabe von MCT-Öl sicherzustellen. Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung, die insbesondere darauf achten sollte, dass ausreichend und richtig gegessen wird und die bei Bedarf nach Erbrechen eingreifen könnte. Die Kasse lehnte diesen Anspruch ab, da sie weitergehende Leistungen nicht für erforderlich hielt. Dagegen meinten die Eltern, dass nur eine Schulassistenz darauf achten könne, dass Mahlzeiten in genügender Menge eingenommen würden, dass ausreichend Kohlenhydrate aufgenommen würden und dass keine Mahlzeiten verweigert würden.

Überwachung der Ernährung gehört zur Grundpflege und nicht zur Behand­lungs­pflege

Das LSG ging im Ergebnis über die Auffassung der Krankenkasse hinaus. Es bestehe kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, so dass selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Intensivpflege sei schwer­st­pfle­ge­be­dürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versor­gungs­de­fizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen. Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen falle zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch der Behand­lungs­pflege. Auch die Gabe von gängigen Nahrungs­er­gän­zungs­mitteln wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändere daran nichts, weil diese Maßnahmen in gleicher Weise bei gesunden und kranken Kindern zur Sicherstellung der allgemeinen Ernährung dienten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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