18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 32131

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss17.08.2022

Gesetziche Kranken­ver­si­cherung muss keine Brust­ver­grö­ßerung aus psychischen Gründen übernehmenLSG Niedersachsen-Bremen lehnt Antrag ab - Trend zu mehr ästhetischen Operationen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) keine Brust­ver­grö­ßerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Schon als 26-jährige ließ sie eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsa­lz­im­plantaten vornehmen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brust­kre­bs­er­krankung diagnostiziert, so dass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brust­ver­grö­ßerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität. Die Kasse lehnte den Antrag ab, denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Frau abgelehnt.

Keine Rechtfertigung eines Eingriffs durch subjektive Belastungen wegen Erschei­nungsbild

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krank­heits­wertige Beein­träch­tigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erschei­nungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet. "Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend", kommentiert Pressesprecher Carsten Kreschel. "Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin nur einen minimalen Verfah­rens­anteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft."

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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