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Dokument-Nr. 35071

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Beschluss14.05.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 315/24
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss14.05.2025

Krankenkasse muss Neuro­sti­mu­la­ti­o­nsanzug nicht bezahlen

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neuro­sti­mu­la­ti­o­nsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) übernommen werden muss.

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesund­heits­zustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl. Bereits im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neuro­sti­mu­la­ti­o­nsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewer­tungs­ver­fahren durchlaufen habe.

Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuro­mo­du­la­ti­o­nsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert. Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Kranken­be­handlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behand­lungs­methode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaft­lichkeit der Methode - auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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