Dokument-Nr. 28921
Permalink https://urteile.news/
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss22.06.2020
Krankenkassen müssen Kosten für Zolgensma nicht übernehmenBehandlung mit Zolgensma nur bei medizinischer Erforderlichkeit
Das LSG Celle-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Zolgensma, ein Medikament um die Erbkrankheit Spinale Muskelatrophie zu behandeln. Die Krankenkasse muss die Behandlung eines erkrankten Kindes mit Zolgensma dem "teuerstes Medikament der Welt" nicht bezahlen, wenn die Behandlung weder medizinisch erforderlich noch ärztlich beabsichtigt ist.
Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Mädchen aus dem Landkreis Osnabrück im fünften Lebensmonat eine spinale Muskelatrophie Typ 1 diagnostiziert. Unbehandelt führt die schwere Erbkrankheit häufig in den ersten zwei Lebensjahren zum Tode.
Krankenkasse lehnte zusätzliche Behandlung mit Gentherapie mit Zolgensma ab
Die behandelnden Ärzte begannen im November 2019 eine Therapie mit dem zugelassenen Arzneimittel Spinraza, die bislang erfolgreich verläuft. Gleichwohl verlangten die Eltern des Mädchens eine Gentherapie mit Zolgensma, die sie für medizinisch überlegen hielten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies auf die - damals - noch fehlende Zulassung von Zolgensma. Ferner sei die Therapie auch nicht angezeigt, da die bisherige Behandlung erfolgreich sei und weitere Besserung verspräche.
LSG: Alleinige Behandlungswunsch der Eltern begründet keine Zahlungspflicht der Krankenkasse
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse im Ergebnis bestätigt. Zwar könnten die behandelnden Ärzte Zolgensma nunmehr im Rahmen ihrer Therapiefreiheit anwenden. Allerdings müsse eine solche Behandlung auch medizinisch erforderlich und ärztlich beabsichtigt sein. Die Eltern hätten jedoch keine Ärzte benannt, die Zolgensma auch einsetzen wollten. Ob dessen Wirksamkeit bei unvollständiger Studienlage tatsächlich überlegen sei, könne dabei offenbleiben. Denn die bisherige Behandlung mit Spinraza sei wirksam und künftig aussichtsreich. Der alleinige Behandlungswunsch der Eltern könne keine Grundlage für eine Zahlungspflicht der Krankenkasse sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28921
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.