18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 29499

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Urteil23.11.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 143/20
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil23.11.2020

Krankenkasse muss Kosten für Grafting-Operation wegen einer Penis­ver­krümmung nicht übernehmenPenis­ver­krümmung stellt keine lebens­be­drohliche Erkrankung dar

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behand­lungs­methode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkon­ven­ti­onelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penis­ver­krümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, der an einer angeborenen Penisverkrümmung leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme von rd. 14.000 € für eine sog. Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Er verwies auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der OP. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Leistungen von Privatärzten dürften von der GKV nicht übernommen werden. Außerdem sei die Behand­lungs­methode nicht anerkannt. In solchen Fällen käme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebens­be­droh­lichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht. Demgegenüber meinte der Mann, dass eine solche Erkrankung bei ihm vorliege. Denn bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erekti­o­ns­s­tö­rungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.

Keine Kostenübernahme von nicht anerkannten Behand­lungs­me­thoden

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht anerkannte Behand­lungs­me­thoden bei Privatärzten grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen seien. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beein­träch­ti­gungen der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebens­be­drohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar.

Einschränkung der Lebensqualität reicht nicht aus

Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erekti­o­ns­s­tö­rungen beinhaltet. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch bzw. psycho­the­ra­peutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

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