18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 34156

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss18.06.2024

UV-Schutzkleidung ist Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens und muss nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung finanziert werdenAuch bei Sonnenallergie bleibt der UV-Schutz in der Eigen­ver­ant­wortung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist.

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut (med.: kutaner Lupus erythematodes) entwickelte. Aufgrund der hohen Licht­emp­find­lichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit min. Licht­schutz­faktor 50+ zu verwenden. Infolgedessen beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnen­schutz­mittel keine Hilfsmittel seien, sondern als Alltags­ge­gen­stände gelten. Diese Produkte seien allgemein im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden. Sie dürften daher nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bezuschusst werden. Hiergegen wandte sie die Frau und argumentierte, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung darstelle. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Krankenkasse muss UV-Schutz nicht zahlen

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu finanzieren. Es hat sich auf höchst­rich­terliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Kranken­ver­si­cherung ausgenommen sind. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände handele.

Quelle: Landessozialamt Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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