02.12.2024
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Dokument-Nr. 34566

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss21.10.2024

Krankenkasse muss nicht für Autismus-Assistenzhund zahlenEin Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel. Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesund­heits­för­dernde Unterstützungen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltags­ge­schäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Kein Anspruch auf Optima­l­ver­sorgung

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicher­heits­gefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungs­pflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behin­de­rungs­folgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfs­mit­telrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein - dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erfor­der­lichkeit.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

der Leitsatz

Keine Koste­n­er­stattung zu Lasten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung für die Ausbildung eines Hundes als Assistenzhund zum Behin­de­rungs­aus­gleich bei Autismus, wenn die Haltung des Hundes für die Versicherte lediglich sinnvoll und nützlich ist, ihr das Rausgehen aus dem Haus erleichtert und soziale Kontakte zB zu anderen Hundebesitzern vereinfacht.

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