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Dokument-Nr. 31247

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Urteil23.12.2021Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 113/21
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil23.12.2021

Nahrungs­er­gän­zungs­mittel sind keine Arzneimittel im RechtssinneNicht jede Pille ist Medizin

Nahrungs­er­gän­zungs­mittel sind keine Arzneimittel im Rechtssinne und müssen somit nicht von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) übernommen werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.

Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulas­sungs­ver­fahren erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung.

Klägerin: Einzelfall muss berücksichtigen

Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesund­heits­zustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Richter: Arznei­mit­tel­richt­linien sehen einen generellen Ausschluss von Nahrungs­er­gän­zungs­mitteln vor / Eine individuelle Einzel­fa­ll­prüfung ist gerade nicht vorgesehen

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Nahrungs­er­gän­zungs­mittel - mit wenigen Ausnahmen - von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen seien. Die Arznei­mit­tel­richt­linien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzel­fa­ll­prüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaft­lichen Belastungen führe. Ein Nahrungs­er­gän­zungs­mittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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