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Dokument-Nr. 28665

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Urteil12.03.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 15 AS 96/19
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil12.03.2020

Jobcenter muss Sanie­rungs­kosten für ein Segelboot nicht übernehmenAnspruch auf Sanierung nur für selbst bewohntes Haus

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unter­kunfts­formen wie Boote gehören nicht dazu.

In dem hier vorliegenden Fall hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 € - laut Vertrag - gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanie­rungs­be­dürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Hartz-IV-Empfänger begehrte Übernahme der Kosten für einen Dieselofen

Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauer­stoff­zufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergif­tungs­gefahr. Die Kosten von rd. 2.700 € könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe. Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.

LSG hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint

Das LSG hat sich in seiner Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Geset­zes­wortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Ofeneinbau stellt wertsteigernde Modernisierung dar

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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