15.11.2024
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Dokument-Nr. 10055

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Urteil17.06.2010Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 15 AS 96/10
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Urteil20.01.2010, S 23 AS 2171/09
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.06.2010

Kein Arbeits­lo­sengeld II während Verbüßung einer Ersatz­frei­heits­strafeMit Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen wird zugleich auch Ersatz­frei­heits­strafe richterlich verfügt

Wird ein "Hartz IV"-Empfänger zur Verbüßung einer Ersatz­frei­heits­strafe in eine Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) aufgenommen, steht ihm für die Zeit seiner Haft kein Arbeits­lo­sengeld II zu. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im konkreten Fall war der Kläger, der seit Oktober 2005 Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem Zweiten Buch des Sozial­ge­setzbuchs ("Hartz IV") bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatz­frei­heits­strafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeits­ge­mein­schaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeits­lo­sengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.

Rückforderung von Arbeits­lo­sengeld II für die Zeit der Haft rechtmäßig

Diese Rückforderung hat das Landes­so­zi­al­gericht nun als rechtmäßig angesehen. Beim Sozialgericht Bremen war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatz­frei­heits­strafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheits­ent­ziehung, da für die Anordnung der Ersatz­frei­heits­strafe die Vollstre­ckungs­behörde zuständig sei.

An Stelle einer unein­bring­lichen Geldstrafe tritt kraft Gesetzes Freiheitsstrafe

Dies sah das Landes­so­zi­al­gericht anders und betonte, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatz­frei­heits­strafe richterlich verfügt wird. An die Stelle einer unein­bring­lichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Strafgesetzbuch).

Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheits­ent­ziehung maßgeblich für Leistungsentzug

Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungs­aus­schluss war nach Ansicht des 15. Senats, dass auch während der Verbüßung einer Ersatz­frei­heits­strafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheits­ent­ziehung" erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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