14.12.2024
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Dokument-Nr. 34037

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Urteil12.04.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 14 U 164/21
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil12.04.2024

Versi­che­rungs­schutz auf dem AbwegKein Unfall­versicherungs­schutz auf Abwegen

Um den Versi­che­rungs­schutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet.

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Rückweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Mit seinem PKW geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem LKW zusammen, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Der Notarzt stellte bei ihm eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) fest. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann 4 km über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entge­gen­ge­setzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert. Dem hielt der Mann entgegen, dass er an Diabetes leide. Zum Unfallzeitpunkt sei er stark unterzuckert und orien­tie­rungslos gewesen. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren und auf einen Abweg geraten. An die Einzelheiten habe er keine Erinnerung.

Orien­tie­rungs­lo­sigkeit aufgrund einer Bewusst­seins­s­törung nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasst

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechts­auf­fassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Wegeunfall auf direkter Strecke vom Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung umfasst sei - ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z.B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Vorliegend sei der Mann jedoch aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich der Orien­tie­rungs­lo­sigkeit aufgrund einer Bewusst­seins­s­törung infolge diabe­tes­be­dingter Unterzuckerung. Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung würde eine Überdehnung des Versi­che­rungs­schutzes auf Arbeitswegen darstellen und dem Sinn und Zweck der Wegeun­fa­ll­ver­si­cherung widersprechen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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