21.11.2024
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Dokument-Nr. 31449

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.01.2022

LSG stuft Schwerhörigkeit durch Hubschrau­berlärm nicht als Berufskrankheit ein14 Monate Lärmbelastung nicht ausreichend um Lärmschwer­hö­rigkeit als Berufskrankheit zu verursachen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen offshore-Heliko­pter­service in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Heliko­pter­service als Bodenabfertiger. Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Antrag auf Anerkennung ab

Die BG lehnte die Anerkennung ab. Die arbeits­tech­nischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend um eine Lärmschwer­hö­rigkeit als BK zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Heliko­pter­service aufgetreten; davor habe er keine Beein­träch­ti­gungen gehabt.

LSG: Lärmbelastung von nur 14 Monate nicht ausreichend

Das LSG hat mehrere Gutachten eingeholt, in deren Folge eine Lärmmessung am Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Auch deren Werte reichten für die Anerkennung einer BK nicht aus. Hierzu hat sich das Gericht auf die fachme­di­zi­nischen "Königsteiner Empfehlungen" gestützt, wonach sich eine Lärmschwer­hö­rigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ? 85 db(A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db (C).

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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