21.11.2024
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Dokument-Nr. 25203

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil08.11.2017

Hartz IV-Empfänger muss 48.000 Euro zurückzahlenBeweis­la­st­umkehr bei mangelnder Mitwirkung des Leistungs­be­ziehers

Wegen falscher Angaben muss ein Leistungs­be­zieher Hartz IV-Leistungen zurückzahlen. Im vorliegenden Fall Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschafts­gebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einlie­ger­wohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.

Jobcenter erhält Hinweis über tatsächliches Wohnverhältnis

Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Allein­ei­gen­tümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.

Klage nach rückwirkender Aufhebung der Leistungs­be­wil­ligung durch Jobcenter

Nachdem das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben hatte, erhob der Mann Klage. Mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Nachweise dazu legte er nicht vor.

Nachweispflicht des Klägers wegen mangelnder Mitwirkung

Dem folgte das Gericht nicht. Trotz umfangreicher Zeugen­ver­neh­mungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet habe. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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