21.11.2024
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Dokument-Nr. 33397

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Beschluss13.10.2023Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 13 AS 185/23 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss13.10.2023

Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum höhere Miete übernehmenÜbernahme höherer Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behinderten­gerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheits­grenze übernehmen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 m³ großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden. Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.425,60 €) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,00 €) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Jobcenter zur Übernahme der Kosten verpflichtet

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhl­ge­rechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering - dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner müsse der schwer­be­hinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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