18.10.2024
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Dokument-Nr. 34437

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil29.08.2024

Schöffenbezüge müssen bei Grundsicherung angegeben werdenVerschwiegene Beträge können Pflicht zur Rückzahlung von Grund­sicherungsl­eistungen auslösen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grund­sicherungsl­eistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am LG eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöf­fen­ent­schä­digung gab er gegenüber dem LG an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500,00 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdien­st­aus­fa­l­l­ent­schä­digung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief. Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es - unter Berück­sich­tigung der monatlichen Freibeträge - eine Erstat­tungs­for­derung von rund 800 Euro geltend. Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein Jahres­frei­betrag von 2.400,00 Euro für Aufwand­s­ent­schä­di­gungen zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrau­ens­schutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdien­st­ausfall beantragt. Vielmehr sei dem LG bekannt gewesen, dass er Grund­si­che­rungs­emp­fänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe sei.

LSG: Monats­frei­betrag maßgebend

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Nach dem klaren Geset­zes­wortlaut sei kein Jahres­frei­betrag, sondern ein Monats­frei­betrag von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürger­geld­gesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er "vielleicht irgendwann" als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungs­ge­spräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mittei­lungs­pflichten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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