16.02.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
16.02.2026 

Dokument-Nr. 35763

Sie sehen das Logo des Jobcenters mit einer Menschenmenge und eine Geldbörse.
Drucken
Urteil27.01.2026Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 56/24
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil27.01.2026

Kein Bürgergeld für Studenten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweit­stu­dien­gängen und einem kurzzeitigen Arbeits­ver­hältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.

Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungs­be­wil­ligung auf und forderte 2.400 Euro Grund­si­che­rungs­leis­tungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grund­si­che­rungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.

Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krank­ge­schrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden. Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grund­si­che­rungs­rechtliche Leistungs­aus­schluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungs­aus­schluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förde­rungs­fähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden - auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrver­an­stal­tungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mittei­lungs­pflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35763

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI