18.10.2024
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Dokument-Nr. 31554

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Beschluss16.02.2022Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 479/21 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss16.02.2022

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlenBedarf an Schulbildung durch Gewährleistung der Schul­geld­freiheit an öffentlichen Regelschulen gedeckt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbständigen Kampf­s­port­lehrerin, die ergänzende Grund­si­che­rungs­leis­tungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Ausein­an­der­set­zungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte.

Jobcenter lehnte Kostenübernahme mit Verweis auf kostenlose öffentliche Schulen ab

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbil­dungs­bedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurch­schnittlich hoch sei.

LSG: Schulgeld kein unabweisbarer Mehrbedarf

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schul­geld­freiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebens­un­terhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migranten- und Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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