18.10.2024
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Dokument-Nr. 32298

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Beschluss27.09.2022Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 415/22 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss27.09.2022

Jobcenter muss keinen Stromzähler für Warmwas­ser­boiler zahlenKeine Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwas­ser­be­reitung keine Rechtsgrundlage zu Lasten des Grundsicherungs­trägers besteht.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines 63-jährigen Mannes aus Seevetal. Beim Jobcenter Harburg legte er ein Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstrom­zählers i.H.v. rd. 700 Euro vor. Er begehrte die Kostenübernahme, da die gesetzliche Warmwas­ser­pau­schale in seinem Falle nicht ausreiche. Nach der neuen Rechtslage ab 2021 könnten höhere Warmwasserkosten nur noch vom Jobcenter übernommen werden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei.

Keine Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten für Einbau eines Stromzählers

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Kosten­über­nah­mean­spruch fehle. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebens­un­terhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Demgegenüber hielt der Mann die Kosten für unabweisbar, da nunmehr ein Nachweis über die Mehrkosten erforderlich sei. Außerdem erzeugten die pande­mie­be­dingten Hygieneregeln nach seiner Ansicht einen erhöhten Bedarf.

Warmwas­ser­pau­schalen sind grundsätzlich auskömmlich

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschuss­leis­tungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwas­ser­pau­schalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messein­rich­tungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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