15.11.2024
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Dokument-Nr. 29321

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Beschluss22.09.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 415/20 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss22.09.2020

Vereinfachte Hartz IV-Prüfung wegen Corona-Pandemie hat GrenzenCorona-Sonderregeln für Hartz-IV nicht grenzenlos

Mit dem Sozial­schutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiter­be­wil­ligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruch­s­prüfung bis zum Jahresende ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun erstmalig aufgezeigt.

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes (geb. 1966) aus dem Landkreis Uelzen, der bereits seit 2013 Hartz-IV bezieht. Er lebt mit seiner Frau in einem Haus, für welches er einen sog. Mietkaufvertrag geschlossen hatte. Die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag wurden durch das Jobcenter bisher als Miete berücksichtigt obwohl sie Kaufpreisraten für das Haus darstellten.

Jobcenter verweigert Weiter­be­wil­ligung von Hartz IV

Nachdem das Jobcenter Klarheit über die genaue Art der Unter­kunfts­kosten erhalten hatte, verweigerte es die Weiter­be­wil­ligung. Demgegenüber verlangte der Mann weitere Leistungen und berief sich darauf, dass Grund­si­che­rungs­leis­tungen aufgrund der Corona-Pandemie von Amts wegen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiter zu bewilligen seien.

Richter: Jobcenter übernimmt grundsätzlich nur die Miete - Leistungs­be­wil­ligung ist fehlerhaft

Das LSG hat zunächst festgestellt, dass die ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung fehlerhaft ist. Denn vom Jobcenter sei grundsätzlich nur die Miete zu übernehmen. Im vorliegenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Damit würden sie zu einer Vermö­gens­bildung führen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Fortbewilligung der Leistungen aufgrund der Sonder­re­ge­lungen des Sozial­schutz­pakets. Mit der neuen Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 3 SGB II erfolge zwar die Weiter­be­wil­ligung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchs­vor­aus­set­zungen. Diese Vorschrift dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Jobcenter "sehenden Auges" Leistungen zu Unrecht gewähre.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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