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Dokument-Nr. 34724

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Beschluss07.01.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 372/24 B
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss07.01.2025

Kein Anspruch auf Bürgergeld nach Bau von zu großem EinfamilienhausJobcenter muss nicht Immobi­li­en­vermögen von Bürger­gel­d­emp­fängern optimieren

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürger­gel­d­emp­fänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nutzen können.

Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürger­geld­bezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grund­si­che­rungs­träger die Leistungs­be­wil­ligung auf.

Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebens­un­terhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnver­hältnisse voll finanziert werden müssten.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebens­un­terhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungs­emp­fänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungs­be­zieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobi­li­en­vermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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