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Dokument-Nr. 33867

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Urteil27.02.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 330/22
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil27.02.2024

Sozia­l­leis­tungs­betrug: Frau muss wegen vor vielen Jahren erteiler Vollmacht das Verhalten ihres Ex-Lebensgefährten zurechnen lassenWer die Vollmacht nicht widerruft

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine ehemalige Grund­si­che­rungs­emp­fängerin für den Sozia­l­leis­tungs­betrug ihres Lebensgefährten haften muss.

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb. 2006) aus Hannover. Mit ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005 Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Um die Anträge der Bedarfs­ge­mein­schaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfs­ge­mein­schaft beim Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab. Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Renten­ver­si­cherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine Erstat­tungs­for­derung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte.

Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozia­l­leis­tungs­betrugs und dem Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungs­vollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevoll­mäch­ti­gungs­willen mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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