18.10.2024
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Dokument-Nr. 30500

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Urteil03.05.2021Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 234/18
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil03.05.2021

Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlver­standenen InteresseKeine Tilgung von Altschulden durch Regelleistung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlver­standenen Interesse des Leistungs­berechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Im hier vorliegenden Fall verlangte ein Vermieter aus dem Landkreis Peine vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 € pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 € Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Jobcenter lehnt Abzweigung zur Tilgung von Altschulden ab

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlver­standenen Interesse der Frau liege. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unter­kunfts­kosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstre­ckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grund­si­che­rungs­leis­tungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenz­si­cherung.

LSG: Abtretung nur im wohlver­standenen Interesse des Leistungs­be­rech­tigten zulässig

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlver­standenen Interesse des Leistungs­be­rech­tigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermö­gens­vorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischen­zeitlich ausgezogen sei.

Durch Regelleistung soll der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden

Außerdem läge es nicht im wohlver­standenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 € pro Monat sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darle­hen­stilgung einbehalten dürfte - nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebens­not­wendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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