23.11.2024
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Dokument-Nr. 25961

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Urteil17.04.2018Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 1373/14
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.04.2018

Jobcenter nicht zur Zahlung von vertraglich vereinbarter Armut verpflichtetOffensichtlich nicht den gesetzlichen Unter­halts­pflichten entsprechende Unterhaltstitel müssen nicht ungeprüft übernommen werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unter­halts­pflichten entsprechen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein damals 59-jähiger Hartz IV-Empfänger aus Hannover. Nach der Trennung von seiner Ehefrau unterschrieb er eine notarielle Unter­halts­ver­ein­barung über die Zahlung von 1.000 Euro/Monat. Mit 60 Jahren wurde eine Betriebsrente von rund 260 Euro/Monat fällig, die als Unter­halts­zahlung direkt an die getrenntlebende Ehefrau überwiesen wurde. Das Jobcenter rechnete die Betriebsrente trotzdem als Einkommen des Mannes an und bewilligte ihm dementsprechend niedrigere Leistungen.

Kläger wendet sich gegen Anrechnung der Rente

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Betriebsrente zur Erfüllung der notariell titulierten Unterhaltspflicht nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau gezahlt werde und daher nicht angerechnet werden dürfe.

Gesetzlicher Unter­halts­an­spruch offensichtlich nicht gegeben

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen im Ergebnis nicht gefolgt. Es hat eine gesetzliche Unter­halts­pflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit verneint. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfs­be­rechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unter­halts­an­spruch auch bestehe. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unter­halts­an­spruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungs­fä­higkeit ende jedoch dort, wo der Unter­halts­pflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unter­halts­pflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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