21.11.2024
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Dokument-Nr. 34307

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Urteil20.06.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 117/24
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.06.2024

Keine Grundsicherung bei JugendarrestKeine Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheits­ent­ziehung befinderliche Personen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grund­si­che­rungs­leis­tungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grund­si­che­rungs­emp­fänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheits­entzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten - auch wenn es "nur" ein Jugendarrest sei.

Kläger meint: Jugendarrest ist keine Haftstrafe

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungs­aus­schluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugend­s­traf­recht­lichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Grundsicherung

Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinderliche Personen'> Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungs­aus­schluss für Personen vorsehe, die sich in einer "Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheits­ent­ziehung" aufhielten. Hiervon würde alle Freiheits­ent­zie­hungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheits­ent­ziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugend­s­traf­rechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheits­ent­ziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen hätten.

Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen

Wegen unter­schied­licher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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