21.11.2024
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Dokument-Nr. 30602

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Urteil23.06.2021Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AL 95/19
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil23.06.2021

Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehrenKeine Sperrzeit bei unzureichender Rechts­folgen­belehrung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechts­folgen­belehrung erteilen muss.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 € Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermitt­lungs­vor­schlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben. Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermitt­lungs­vor­schlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.

Fehlende Belehrung auf Rückseite des Vermitt­lungs­for­mulars nicht nachgewiesen

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Origi­na­l­ausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

LSG: Sperrzeit wegen unvollständiger und damit unwirksamer Rechts­fol­gen­be­lehrung aufzuheben

Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahr­scheinlich, dass der Vermitt­lungs­vor­schlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel "entsorge", mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechts­fol­gen­be­lehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeits­ab­lehnung fänden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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