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Dokument-Nr. 16259

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil30.05.2013

Keine Beschä­dig­tenrente für vorübergehende Gesundheits­störungenGewährung von Beschä­dig­tenrente nur bei anhaltenden Störungen von mehr als sechs Monaten möglich

Eine Beschä­dig­tenrente für eine Gesund­heits­s­törung ist nur dann zu gewähren, wenn die Störung länger als sechs Monate besteht und im Regelfall bei Beantragung der Rente noch fortdauert. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer unter dem Rett-Syndrom (krankhafte Veränderungen des Gehirns) leidenden Jugendlichen, die in einer Tagesstätte durch die Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen war.

Der Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts lag der Fall einer 1990 geborenen aus Goslar stammenden Frau zugrunde, die an einer krankhaften Veränderung des Gehirns (Rett-Syndrom) leidet. Bereits seit Mitte 1991 war aufgrund der vorliegenden Funkti­o­ns­s­tö­rungen (Hirnleis­tungs­störung mit psychischer Behinderung) ein Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt worden. Seit 2005 wurde die Klägerin in einer Tages­bil­dungs­stätte betreut.

Unfall ereignete sich unter Einwirkungen einer Erzieherin

Das Sozialgericht Braunschweig hat ausgeführt, dass es klar sei, dass die Klägerin dort unter den Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen sei. Ob hierbei ein vorsätzlicher Angriff vorgelegen habe, sei ungeklärt. Die Klägerin trägt vor, nach diesem Vorfall unter großer Unruhe und langanhaltenden Schreianfällen gelitten zu haben. Nach dem Weggang der Erzieherin sei es zu einer stetigen Besserung der Beschwerden gekommen. Ob der Vorfall in der Zukunft zu einer Verschlimmerung des Rett-Syndoms führe, sei unbekannt.

Gewährung einer Beschä­dig­tenrente setzt Anerkennung einer durch das schädigende Ereignis verursachten Gesund­heits­s­törung voraussetzt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat dargestellt, dass die Gewährung einer Beschä­dig­tenrente die Anerkennung einer durch das schädigende Ereignis verursachten Gesund­heits­s­törung voraussetzt. Es können nur Gesund­heits­s­tö­rungen anerkannt werden, die länger als sechs Monate andauern und im Antragsmonat noch fortbestehen. Selbst wenn die von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgetragene verstärkte Unruhe und die vermehrten Schreianfälle durch den Sturz vom Stuhl verursacht sein sollten, so sei nicht davon auszugehen, dass diese auch noch bei Antragstellung im Juli 2009 in einem über die Grunderkrankung hinausgehenden Umfang fortbestanden haben. Eine Beschä­dig­tenrente könne daher nicht gewährt werden.

Anerkennung des verschlimmerten Gesund­heits­zu­stands als Gesund­heits­s­törung nur bei konkreter Benennung weiterer Beschwerden möglich

Das Landes­so­zi­al­gericht führte weiter aus, dass eine Verschlimmerung der Folgen des Rett-Syndroms nur als Gesund­heits­s­törung anerkannt werden könne, wenn konkrete weitere Beschwerden benannt werden. Dass die Klägerin eine solche Verschlimmerung für denkbar halte, ohne dass die behandelnden Ärzte Anhaltspunkte dafür beschrieben haben, reiche nicht aus. Der erkennende Senat müsse den Sachverhalt unter diesen Voraussetzungen nicht weiter aufklären.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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