12.03.2025
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12.03.2025  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 34880

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
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Beschluss06.02.2025Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 9 AS 83/25 B ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Potsdam, Beschluss17.01.2025, S 33 AS 894/24 ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.02.2025

Ukrainischer Staatsbürger erhält auch bei Verstoß gegen Wohnsitz­re­gelung Bürgergeld

Das Sozialgericht Potsdam hat in einem durch die II. Instanz bestätigten Beschluss in einem einstweiligen Recht­schutz­ver­fahren entschieden, dass ein ukrainischer Staatsbürger, der einen Aufent­halt­stitel besitzt, auch bei einem Verstoß gegen die Wohnsitz­re­gelung in dem Aufent­halt­stitel Bürgergeld erhält.

Der Antragsteller wohnte zunächst im Land Berlin und bezog, nachdem er arbeitslos geworden ist, von einem Jobcenter in Berlin Bürgergeld. Nach Auslaufen seines Unter­miet­ver­trages in Berlin fand er lediglich eine neue Unterkunft im Land Brandenburg. Auf Anraten des ihn bis dahin betreuenden Jobcenters in Berlin zog er nach Brandenburg und beantragte bei dem nach dem neuen Wohnsitz zuständigen Jobcenter Bürgergeld. Das Jobcenter im Land Brandenburg verwehrte dem Antragsteller Leistungen, da er durch den Umzug gegen die Wohnsitz­re­gelung in seinem Aufent­halt­stitel verstoße.

Das SG Potsdam sah in dem Verstoß gegen die Wohnsitz­re­gelung aus § 12 a Aufent­halts­ge­setzes keinen Leistungs­aus­schluss, da es hierfür an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Die Fälle, in denen kein Bürgergeld gewährt werden kann, sind im SGB II klar geregelt.

Das SG Potsdam hat in der Entscheidung auch deutlich gemacht, dass die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters sich hier allein nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Antragstellers richtet. Die Sonderregelung nach § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach abweichend das Jobcenter zuständig ist, in dessen Gebiet nach dem Aufent­halt­stitel der Antragsteller seinen Wohnsitz zu nehmen hat, greift im vorliegenden Fall nicht. Nach dem Aufent­halt­stitel musste der Antragsteller seinen Wohnsitz in dem Land Berlin nehmen. In diesem Gebiet gibt es mehrere Jobcenter, die für unter­schiedliche Bezirke zuständig sind, sodass über diese Wohnsitz­re­gelung ein konkretes Jobcenter nicht bestimmt werden kann. Damit ist das Jobcenter im Land Brandenburg am neuen Wohnsitz des Antragstellers zuständig.

Quelle: Sozialgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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