21.11.2024
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Dokument-Nr. 12155

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Urteil17.08.2011Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 7 KA 77/08 KL
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.08.2011

LSG Berlin-Brandenburg: Keine Mindestmenge für Versorgung mit neuen KniegelenkenKrankenhaus obsiegt im Streit mit Gemeinamem Bundesausschuss um Geltung einer Mindestmenge für Versorgung mit Kniegelenk-Totalen­do­pro­thesen

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vom Gemeinsamen Bundesausschuss eingeführte Mindestmenge von 50 Kniegelenkt-Totalen­do­pro­thesen pro Krankenhaus und Jahr ist unwirksam. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg.

Mindestmengen für stationäre Kranken­haus­leis­tungen dienen nach der gesetz­ge­be­rischen Intention der Quali­täts­si­cherung. Es gibt sie z.B. im Bereich Leber- und Nieren­trans­plan­tation, aber auch der Knieprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen

Einführung von Mindestmengen von Knieprothesen pro Jahr

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Mindestmenge von 50 Kniegelenkt-Totalen­do­pro­thesen pro Krankenhaus und pro Jahr eingeführt. Hiergegen hat die Brandenburger Klinik im September 2008 mit der Begründung Klage erhoben, sie sei in der Lage, die Leistung durch qualifizierte Spezialisten zu erbringen und dürfe durch die Mindest­men­gen­re­gelung nicht daran gehindert werden, diesen Eingriff anzubieten.

Keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Mindestmengen

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg gab der Klage mit der Begründung statt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Mindestmenge in Bezug auf Knieprothesen nicht vorlägen.

Mindestmengen wurden bereits vor Auswertung der Gutachten festgelegt

Bedenken bestünden schon gegenüber dem konkreten Verfah­rens­ablauf, denn der GBA habe zwar Ende 2004 das Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) mit einem Gutachten über einen Schwellenwert bei Mindestmengen für Kniegelenk-Totalen­do­pro­thesen beauftragt, die Mindestmenge dann aber im August 2005 schon verbindlich festgelegt, bevor das in besonderem Maße zu beachtende IQWiG-Gutachten vorlag( Dezember 2005)

Abhängigkeit zwischen Leistungs­qualität und Leistungsmenge nicht hinreichend belegt

Vor allem sei aber die vom Gesetz ausdrücklich geforderte "besondere" Abhängigkeit der Leistungs­qualität von der Leistungsmenge nicht hinreichend belegt. Der primäre Indikator "postoperative Beweglichkeit" sei untauglich, weil das vorliegende statistische material hier sogar darauf hindeute, dass - ab einer bestimmten Schwelle - das Behand­lungs­er­gebnis umso schlechter werde, je mehr Eingriffe pro Jahr erbracht würden. In Bezug auf den sekundären Indikator "Wundinfektion" sei zwar feststellbar, dass das Risiko mit steigender Behandlungszahl falle, doch bestehe hier nur eine gewisse statistische Beziehung; die messbare Risikoreduktion sei so gering, dass von keinem besonderen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität die Rede sein könne.

Urteil hat Auswirkungen auf sämtliche Akteure des Gesund­heits­wesens

Das Gericht betonte zudem, dass die Sache mit dem Urteil gegenüber sämtlichen Akteuren des Gesund­heits­wesens verbindlich entschieden sei und nicht etwa nur Auswirkungen für die klagende Brandenburger Klinik habe.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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