12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34633

Drucken
Urteil04.12.2024Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 3 U 4/23
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.12.2024

Berliner Rechts­re­fe­rendar ist gesetzlich unfall­ver­sichertSturz auf dem Rückweg von einer Lehrver­an­staltung

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Berliner Rechts­re­fe­ren­da­rinnen und Rechts­re­fe­rendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, gesetzlich unfall­ver­sichert sind.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger stand von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst (Rechts­re­fe­ren­dariat) des Landes Berlin. Im Dezember 2017 befand er sich auf dem Rückweg von einem Verwal­tungs­rechts­lehrgang. Durch ein plötzliches Rucken der von ihm genutzten U-Bahn kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger seiner rechten Hand. Während der Behandlung stellten sich Komplikationen ein, so dass der Finger versteift werden musste. Seitdem leidet er dauerhaft an einer eingeschränkten Beweglichkeit seines Fingers.

Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versi­che­rungs­pflicht für dieses Ereignis anzuerkennen. Rechts­re­fe­rendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts hat mit seinem Urteil vom 04. Dezember 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ob beamten­rechtliche Unfall­für­sor­ge­vor­schriften auch auf Rechts­re­fe­rendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab. Das Berliner Juris­te­n­aus­bil­dungs­gesetz (JAG) sehe für die Rechts­re­fe­rendare ausdrücklich ein Ausbil­dungs­ver­hältnis außerhalb des Beamten­ver­hält­nisses vor. Vorschriften für Beamte seien auf Rechts­re­fe­rendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Geset­zes­aus­legung ergebe, dass unter "Versorgung" insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies habe zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechts­re­fe­ren­da­rinnen und Rechts­re­fe­rendare nicht nach den beamten­recht­lichen Vorschriften richte, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bestehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAG wird, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, auf Antrag durch Bescheid in den Vorbe­rei­tungs­dienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem "öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hältnis außerhalb des Beamten­ver­hält­nisses." In Abs. 3 der Vorschrift heißt es: "Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des […] § 75 Absatz 1 und § 76 des Landes­be­am­ten­ge­setzes finden keine Anwendung."

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34633

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI