18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33660

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.01.2024

Sturz bei der Reha-Nachsorge: Patientin ist nicht unfall­ver­sichertUnfall­ver­si­cherung greift nicht bei Reha-Nachsorge

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfall­ver­sichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt.

Die seinerzeit 55-jährige Klägerin führte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Renten­ver­si­cherung gewährt worden, um ihre Berufsfähigkeit aufrecht­er­halten bzw. wieder­her­stellen zu können. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behand­lungs­be­dürftiges Hämatom zu, so dass sie die stationäre Reha abbrechen musste und im Folgenden im Einvernehmen mit der Renten­ver­si­cherung ambulante Leistungen zur "intensivierten Rehabi­li­ta­ti­o­ns­nachsorge" (IRENA) in Anspruch nahm. Am 16. Oktober 2018 kollidierte die Patientin auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte es ab, den Sturz der Patientin als Arbeitsunfall anzuerkennen und für ihre ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als "sonstige Leistung" erbracht würden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.

Keine ambulante Reha-Maßnahme

Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landes­so­zi­al­gericht die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Zwar sehe das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII). Anders sei dies jedoch für Maßnahmen zur Nachsorge, wie die hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen. Diese stellten insbesondere keine "ambulante Rehabilitation" dar und würden vom Geset­zes­wortlaut nicht erfasst. Bereits aus der Geset­zes­be­gründung werde deutlich, dass die Nachsorge auch nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne. Die Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien enthielten auch keine Anhaltspunkte für eine (unbeabsichtigte) Regelungslücke. Überdies seien bei einer ambulanten und - erst recht - bei einer stationären Reha-Maßnahme die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten in der Sphäre der Reha-Einrichtung und mithin die Unfall­ge­neigtheit deutlich höher als bei der Nachsorge, die lediglich die Teilnahme an vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge erfordere. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm sei es daher gerechtfertigt, den gesetzlichen Versi­che­rung­s­tat­bestand restriktiv auszulegen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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