09.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
09.04.2026 

Dokument-Nr. 35890

Sie sehen eine Person mit Kopfhörern beim Musik hören.
Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.02.2026

Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landes­so­zi­al­gericht stärkt Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung

Die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung spielt auch in der Wertschöp­fungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sogenannte Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produk­t­in­for­ma­tionen an internationale Download- und Strea­ming­dienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischen­ge­schaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musik­schaf­fenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröf­fent­lichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließ­lichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröf­fent­lichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Renten­ver­si­cherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künst­ler­so­zi­a­lkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler - Aggregator - B2B-Aggregator - Online-Portal - Endkunde". Die eigentliche Vermitt­lung­s­tä­tigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z.B. Bilder als Cover Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugäng­lich­machen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertrags­leistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermitt­lungs­leis­tungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwer­tungskette.

Die Abgabepflicht an die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbst­ver­ma­rktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließ­liches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertrags­ver­hältnis zwischen den Online-Portalen und den Musik­schaf­fenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portal­be­treibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musik­ver­trie­bs­platt­formen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musik­schaf­fenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35890

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI